Rückerstattung
Grundsätzlich müssen Sozialhilfeleistungen zinslos zurückerstattet werden, sofern die unterstützte Person neu in günstigen Verhältnissen lebt. Bei Bevorschussung von Sozialversicherungsleistungen wie Arbeitslosengeldern oder Invaliditätsrenten und Ergänzungsleistungen sowie Stipendien, gilt die vollständige Rückerstattung.
Sozialhilfe, welche durch unwahre Angaben, Vorspiegelung von falschen Tatsachen oder Verheimlichung von Fakten erschlichen wird, wird unterbrochen und unterliegt ebenfalls der Rückerstattungspflicht.