Der Erwachsenenschutz gewährleistet die notwendige Unterstützung von schutzbedürftigen Menschen. Sie können Ihre Interessen nicht mehr selber wahrnehmen aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalles oder Altersschwäche. Niemand anderes ist da, um Hilfe zu bieten. Dann ist die KESB zuständig.
Betroffene Personen oder ihr Umfeld können eine Gefährdung nicht abwenden. Dann muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von Gesetzes wegen Massnahmen ergreifen.
Was passiert beim Eingang einer Gefährdungsmeldung bei der KESB?
Gefährdungsmeldung Erwachsenenschutz / Massnahmen Erwachsenenschutz
Die KESB ist verantwortlich für die Klärung der Gefährdung und kann verschiedene Massnahmen treffen, wenn eine Person nicht ausreichend für sich selber sorgen kann. Zum Beispiel:
- Vertretung bei Urteilsunfähigkeit
- Weisungen und Ermahnungen
- Errichtung einer Beistandschaft
- Fürsorgerische Unterbringung
Der Sozialdienst arbeitet eng mit der KESB zusammen, hat aber keine Entscheidungsbefugnis. Das heisst:
- Er nimmt Abklärungen vor, damit die KESB die nötigen Entscheide treffen kann
- Er führt Massnahmen aus, die von der KESB angeordnet werden
- Er berät die Einwohnerinnen und Einwohner bei Fragen und Problemen im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz