Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

 

Sie oder ihr Kind haben Anrecht auf Alimente. Ein Gericht oder eine Behörde hat diese festgelegt. Die unterhaltspflichtige Person zahlt nicht. Dann hilft Ihnen der Sozialdienst mit einer Bevorschussung oder mit Inkassomassnahmen. 

Was wir tun

Die festgelegten Alimente für Kinder werden nicht regelmässig bezahlt. Sie können bei uns einen Antrag zur Bevorschussung der Kinderalimente stellen. Wir prüfen die Anträge und kümmern uns um die Bevorschussung der Alimente.

Die Alimente für Elternteile (nachehelicher Unterhalt) werden nicht bevorschusst. In diesen Fällen leisten wir Inkassohilfe. Wir führen Inkassomassnahmen durch und leiten eingehende Zahlungen an die Berechtigten weiter.

Beim Bezug von Sozialhilfeleistungen müssen die Alimente dem Sozialdienst abgetreten werden.

Richtlinien und gesetzliche Grundlagen

Wir arbeiten basierend auf verschiedenen Richtlinien und gesetzlichen Grundlagen:

  • Art. 131, Art. 132, Art. 290, Art. 291, Art. 292 und Art. 293 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB), SR 210;
  • Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG), BSG,213.316;
  • Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (GIB), BSG 213.22;
  • Verordnung vom 29. Oktober 2014 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV), BSG 213.221;
  • Art. 8c, 32 Abs. 4, Art. 37 und Art. 38 Gesetz vom 11.06.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1;
  • SKOS F.3.1 (siehe SKOS-Richtlinien)

Kontaktieren Sie uns!

Sie leben in Münchenbuchsee, Moosseedorf, Deisswil b.M. oder Wiggiswil. Sie möchten eine Bevorschussung oder Inkassohilfe. Dann zögern Sie nicht, sich bei uns zu melden mit untenstehendem Kontaktformular.

 

Dokumente

Alimentenbevorschussung   (PDF, 280 KB)

Erklärungen zu Fachbegriffen:

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Alimentenwesen (Panel)

Alimentenwesen

Alimentenwesen beinhaltet zwei Handlungen. Die Bevorschussung von Unterhalt (Alimentenbevorschussung) oder das Inkasso des Unterhaltes (Alimenteninkasso). In beiden Fällen ist ein gerichtlich oder behördlich genehmigtes Dokument nötig (Unterhaltstitel).

Inkasso (Panel)

Inkasso

Unterhaltsberechtigte haben Anspruch auf Unterstützung bei der Durchsetzung ihres Rechts auf Alimente, wenn die unterhaltspflichtige Person diese nicht bezahlt.

Rückerstattungspflicht (Panel)

Rückerstattungspflicht

Die Sozialhilfe muss unter bestimmten Voraussetzungen zurückerstattet werden. Der Sozialdienst prüft die Rückerstattungsvoraussetzungen, erlässt wenn nötig entsprechende Verfügungen und führt das Inkasso.

Unterhaltspflichtige Person (Panel)

Unterhaltspflichtige Person

Unterhaltspflichtige Person bedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Person verpflichtet werden kann, die Lebensbedürfnisse einer anderen Person mitzufinanzieren.

Kontakt und Öffnungszeiten

Kontakt

Sozialdienst Münchenbuchsee
Fellenbergstrasse 9
3053 Münchenbuchsee

T 031 868 38 38

E-Mail-Adresse:
sozialdienst@sd-muenchenbuchsee.ch

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Dienstag 08.30 - 11.30 14.00 - 16.00
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